Es wird aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet, die Lage sei für die Patientin lebensbedrohlich gewesen, oder jede Verzögerung der medizinischen Betreuung hätte einen lebensbedrohenden Zustand geschaffen. Auch wenn der Beschwerdeführer als behandelnder Arzt die besten Kenntnisse über den Gesundheitszustand der Patientin hatte und ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Patientin bestand, ist nicht ersichtlich, warum nicht ein anderer Arzt hätte medizinische Hilfe leisten können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, kein anderer Arzt sei erreichbar gewesen, ist wenig glaubhaft.