Eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 StGB bestand im vorliegenden Fall aber offensichtlich nicht. Es mag zutreffen, dass sich der Gesundheitszustand der Patientin des Beschwerdeführers ständig verschlechterte und die Medikation durch den Beschwerdeführer dieser Situation laufend angepasst werden musste und dass der Beschwerdeführer deswegen am Tage der Verkehrsregelverletzung der Meinung war, dass rasche ärztliche Hilfe geboten sei. Es wird aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet, die Lage sei für die Patientin lebensbedrohlich gewesen, oder jede Verzögerung der medizinischen Betreuung hätte einen lebensbedrohenden Zustand geschaffen.