2 StGB ist die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, straflos. Die Notstandshilfe ist im Bereiche des Administrativmassnahmerechtes nicht speziell erwähnt. Wenn eine Verkehrsregelverletzung, die als Notstandshilfe begangen wurde, straflos bleibt, kann auch kein Verschulden im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VZV vorliegen; ein Führerausweisentzug wäre in einem solchen Fall nicht zulässig. 4. Eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist höchstens dann durch Notstandshilfe im Sinne von Art.