Der Führerausweis wurde ihm gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG für die Dauer eines Monats entzogen. 2. Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege kein Verschulden vor, weil er die Verkehrsregelverletzung in Notstandshilfe begangen habe. Seine Anwesenheit sei zur Behandlung einer Patientin zwingend erforderlich gewesen. Das medizinische Krankheitsbild habe ihn veranlasst, unverzüglich nach Luzern zu fahren. 3. Gemäss Art. 34 Ziff. 2 StGB ist die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, straflos.