Dieser Grundsatz ist auch bei einer Administrativmassnahme zu berücksichtigen. - Überschreitet ein Arzt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit, um zu einer Patientin zu gelangen, so kann er sich nicht auf Notstandshilfe berufen, wenn für die Patientin keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestand, auch ein anderer Arzt hätte herbeigerufen werden können oder eine Spitaleinweisung möglich gewesen wäre. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Der Beschwerdeführer überschritt auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h. Der Führerausweis wurde ihm gestützt auf Art.