Die Anhörung soll ganz besonders der Klärung dienen, ob die Voraussetzungen zur Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme im konkreten Fall gegeben sind (BGE 113 II 229, E. 6). Der Gehöranspruch ist formeller Natur, d.h. er setzt nicht den Nachweis eines materiellen Interesses voraus; ein Entscheid ist wegen Verletzung der Gehörsrechte auch dann aufzuheben, wenn eine Anhörung am Entscheid materiell nichts geändert hätte (Schnyder/Murer, a. a. O., N 14 zu Art. 374 ZGB). Der Gemeinderat bestätigt, Z. M. vor Fällung seines Entscheids nicht angehört zu haben.