2. - In ihrer Verwaltungsbeschwerde bemängelt die Gesuchstellerin weiter, dass sie vor Erlass des gemeinderätlichen Entscheides nicht angehört worden sei. Somit sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, zum Gesuch ihres Sohnes Stellung zu nehmen. Falls sie angehört worden wäre, hätte sie bestritten, jemals ein solches Gesuch unterschrieben zu haben. Zum Schutz der Gesuchstellerin ist die Anhörung im Sinne des Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) unerlässlich. Die Anhörung soll ganz besonders der Klärung dienen, ob die Voraussetzungen zur Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme im konkreten Fall gegeben sind (BGE 113 II 229, E. 6).