O., N 30 zu Art. 372 ZGB). Die Behörden sind weiter verpflichtet, den wirklichen Willen der Gesuchsteller von Amtes wegen zu erforschen. Entsprechend kann die Gesuchstellerin auch nicht das Begehren unter der Bedingung stellen, eine bestimmte Person müsse Beistand werden (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 372 ZGB). Nachdem die Vorinstanz nicht abgeklärt hat, ob eine vormundschaftliche Massnahme überhaupt notwendig ist, muss der Entscheid aufgehoben werden. 2. - In ihrer Verwaltungsbeschwerde bemängelt die Gesuchstellerin weiter, dass sie vor Erlass des gemeinderätlichen Entscheides nicht angehört worden sei.