Nach Lehre und Rechtsprechung genügt das Begehren um Verbeiständung allein nicht. Vielmehr muss in einem Fall wie dem vorliegenden zusätzlich von Amtes wegen abgeklärt werden, ob bei der zu Verbeiständenden Unfähigkeit zur gehörigen Besorgung der eigenen Angelegenheit infolge Altersschwäche vorliegt (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, zu Art. 360-378 ZGB, N 13 zu Art. 372). Die Gesuchstellerin muss die Notwendigkeit ihrer Verbeiständung einsehen und die wichtigsten Wirkungen dieser Massnahme begreifen. Sie ist deshalb von der zuständigen Behörde unbedingt über die Konsequenzen zu informieren (Schnyder/Murer, a.a.O., N 30 zu Art.