| | Entscheid: | 1. - Mit Entscheid vom 2. Juni 1992 stellte der Gemeinderat Z. M. ausschliesslich gestützt auf das Gesuch ihres Sohnes vom 13. Mai 1992, das die Betroffene unterschrieben haben soll, unter Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB. Gegen diesen Entscheid erhob Z. M. Verwaltungsbeschwerde und führte zur Begründung u. a. an, sie habe nie ein solches Gesuch unterschrieben. Weiter habe der Gemeinderat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft gegeben seien. Nach Lehre und Rechtsprechung genügt das Begehren um Verbeiständung allein nicht.