Die Differenzierung knüpft nämlich an einen erheblichen tatsächlichen Unterschied an. Wie bereits mehrmals erwähnt, ist im geltenden Sozialhilfegesetz unmissverständlich das absolute Subsidiaritätsprinzip verankert. Gestützt auf dieses Prinzip sind Sozialhilfebeiträge im Umfang der seitens der Stipendienstelle angerechneten Lebenshaltungskosten zu kürzen. Folgerichtig stellen Sozialhilfebeiträge somit nicht Einkommen dar. |