Demzufolge kann jener Fall durchaus eintreten, wonach bei zwei um Ausbildungsbeiträge ersuchenden Personen, von welchen die eine Person über ein Einkommen bzw. Ersatzeinkommen in bestimmter Höhe verfügt, der andern Person Sozialhilfebeiträge in derselben Höhe ausgerichtet werden, unterschiedliche Fehlbeträge unter Anrechnung derselben Ausgaben resultieren. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach in solchen Fällen das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt sei, kann nicht gefolgt werden, da, gestützt auf die vorherigen Ausführungen, eine rechtliche vertretbare Differenzierung vorliegt. Die Differenzierung knüpft nämlich an einen erheblichen tatsächlichen Unterschied an.