Aufgrund dieses die geltende Rechtsordnung beherrschenden Prinzips können Sozialhilfebeiträge im Stipendienrecht nicht auf der Einnahmenseite veranschlagt werden. Demzufolge kann jener Fall durchaus eintreten, wonach bei zwei um Ausbildungsbeiträge ersuchenden Personen, von welchen die eine Person über ein Einkommen bzw. Ersatzeinkommen in bestimmter Höhe verfügt, der andern Person Sozialhilfebeiträge in derselben Höhe ausgerichtet werden, unterschiedliche Fehlbeträge unter Anrechnung derselben Ausgaben resultieren.