Die vertretbare rechtliche Differenzierung hat danach an einen erheblichen, tatsächlichen Unterschied zu knüpfen. Ob ein Unterschied erheblich ist, beurteilt sich im Einklang mit den beherrschenden Prinzipien der Rechtsordnung und je im Hinblick auf die konkrete zu bewältigende Situation (BGE 100 I a 328). Gemäss geltender Rechtsordnung ist im Sozialhilfegesetz das absolute Subsidiaritätsprinzip verankert. Sozialhilfebeiträge können demnach nur ausgerichtet werden, wenn auf jegliche Leistungen Dritter kein Anspruch mehr besteht. Aufgrund dieses die geltende Rechtsordnung beherrschenden Prinzips können Sozialhilfebeiträge im Stipendienrecht nicht auf der Einnahmenseite veranschlagt werden.