Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt ein eine rechtsungleiche Behandlung begründender Erlass Artikel 4 BV dann, wenn er zwischen mehreren zu regelnden Verhältnissen rechtliche Unterscheidungen trifft, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen und für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn er tatsächliche Verhältnisse gleich behandelt, die voneinander wesentlich abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen. Die vertretbare rechtliche Differenzierung hat danach an einen erheblichen, tatsächlichen Unterschied zu knüpfen.