6. Im weiteren stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend gemacht wird - eine Ungleichbehandlung vorliegt, wenn eine gesuchstellende Person, welche gleiche Ausgaben wie eine andere gesuchstellende Person aufweist, jedoch anstelle von Sozialleistungen über ein Einkommen in gleicher Höhe verfügt, in der Folge bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen eine andere Beurteilung erfährt. Die Rechtsgleichheit stellt ein Grundrecht dar und ist in Artikel 4 der Bundesverfassung (BV) verankert. Sie erfasst alle Rechtsbereiche und fordert eine rechtsgleiche Behandlung aller Personen.