Es stellt sich weiter die Frage, ob Sozialhilfebeiträge bei der Berechnung von Stipendien trotz der in Ziffer 4 erläuterten Ausführungen nicht dennoch auf der Einkommensseite veranschlagt werden können. Ausgehend von den bisherigen Ausführungen sowie dem ebenfalls in Ziffer 4 dargestellten Grundgedanken des Sozialhilfegesetzes - dem absoluten Subsidiaritätsprinzip -, können Sozialhilfebeiträge folgerichtig auch nicht als "Einkommen" im Sinne des Stipendiengesetzes bezeichnet und demzufolge auch nicht als Einkommen bei der Berechnung der Stipendien herbeigezogen werden. 6.