Sozialhilfebeiträge werden nicht von Personen, sondern von der öffentlichen Hand ausgerichtet und fallen daher gemäss vorgängiger Definition nicht unter den Begriff der Fremdleistung. Aufgrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass Sozialhilfebeiträge weder Eigen- noch Fremdleistungen im Sinne des Stipendiengesetzes darstellen. 5. Es stellt sich weiter die Frage, ob Sozialhilfebeiträge bei der Berechnung von Stipendien trotz der in Ziffer 4 erläuterten Ausführungen nicht dennoch auf der Einkommensseite veranschlagt werden können.