Zu prüfen ist weiter, ob Sozialhilfebeiträge Fremdleistungen darstellen. Eine entsprechende Begriffsumschreibung findet sich in der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zum Entwurf eines Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 9. Januar 1990 (GR 1990 S. 264). Danach werden darunter die zumutbaren Beiträge der Eltern und des Ehegatten sowie die Beiträge weiterer unterstützungsverpflichteter Personen (z.B. Stiefeltern) verstanden (vgl. § 1 Absatz 2 StipG). Sozialhilfebeiträge werden nicht von Personen, sondern von der öffentlichen Hand ausgerichtet und fallen daher gemäss vorgängiger Definition nicht unter den Begriff der Fremdleistung.