Explizit kommt dieses Prinzip auch in Ziffer 5.2. der obenerwähnten Richtlinien der SKöF zum Ausdruck, wonach zweckgebundenes Eigeneinkommen (Stipendien, Ertrag aus Kindesvermögen usw.) zweckentsprechend anzuwenden ist. Diese Umschreibung von Sozialhilfeleistungen hat entgegen der Meinung der Vorinstanz auch im Stipendienrecht Geltung. Es geht nicht an, dass Sinn und Zweck dieser Leistungen je nach Vorschrift anders definiert werden. Folglich können auch im Stipendienrecht Sozialhilfebeiträge nicht zum Ersatzeinkommen gezählt werden. Zu prüfen ist weiter, ob Sozialhilfebeiträge Fremdleistungen darstellen.