Wegleitend für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF). Nach § 8 SHG haben die Organe der Sozialhilfe bei ihrer Tätigkeit vorrangig die Sozialhilfe anderer Träger zu berücksichtigen, sie zu vermitteln und nötigenfalls anzuregen und zu fördern. In dieser Bestimmung ist das Prinzip der absoluten Subsidiarität verankert. Mit andern Worten: Sozialhilfebeiträge sind nur auszurichten, wenn keinerlei Ansprüche auf Leistungen Dritter mehr geltend gemacht werden können. Explizit kommt dieses Prinzip auch in Ziffer