Auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat Anspruch, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann (§ 28 Absatz 1 SHG). Wegleitend für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF).