Gemäss § 2 SHG bezweckt die Sozialhilfe, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfsbedürftigen zu fördern. Das Sozialhilfegesetz unterscheidet in § 3 verschiedene Arten von Sozialhilfe. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin Bargeld ausbezahlt. Somit liegt wirtschaftliche Sozialhilfe vor (§ 29 Absatz 1a SHG). Auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat Anspruch, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG;