Zu prüfen ist somit allein, ob Sozialhilfe unter den Begriff Ersatzeinkommen subsumierbar ist oder nicht. Wie aus dem Wortlaut bereits hervorgeht, wird Ersatzeinkommen anstelle von fehlendem Einkommen ausgerichtet. Nach ständiger Praxis gehören dazu ohne Zweifel Arbeitslosengelder, Renten oder Versicherungsleistungen. Betreffend die Frage der Zugehörigkeit von Sozialhilfeleistungen ist zunächst vom Sinn und Zweck dieser Leistungen auszugehen. Gemäss § 2 SHG bezweckt die Sozialhilfe, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfsbedürftigen zu fördern.