Im vorliegenden Fall ist die Umschreibung der Begriffe Eigen- und Fremdleistungen von Interesse. Unter Eigenleistungen (Leistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers) werden der anrechenbare Eigenerwerb und das anrechenbare Eigenvermögen verstanden (§§ 13 und 14 StipV), wobei im voraus ausgeschlossen werden kann, dass Sozialhilfebeiträge unter den Begriff Eigenvermögen fallen. Eigenerwerb definiert sich gemäss § 13 StipV als Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. Dass Sozialhilfebeiträge kein Erwerbseinkommen darstellen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Zu prüfen ist somit allein, ob Sozialhilfe unter den Begriff Ersatzeinkommen subsumierbar ist oder nicht.