Massgebend für die Berechnung von Ausbildungsbeiträgen ist der finanzielle Bedarf, der sich aus der Differenz zwischen anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten und den zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen ergibt. In der Verordnung findet sich die Umschreibung der Begriffe "anerkannte Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten" (§§ 10 und 11 StipV) sowie zumutbare "Eigen- und Fremdleistungen" (§§ 13-17 StipV). Die dabei mitzuberücksichtigenden Grundsätze werden in § 20 Absätze 2 und 3 und in § 21 StipG festgelegt. Im vorliegenden Fall ist die Umschreibung der Begriffe Eigen- und Fremdleistungen von Interesse.