| | Entscheid: | 4. Im vorliegenden Fall gilt es nun vorerst zu prüfen, ob Sozialhilfebeiträge Einkommen im Sinne des Stipendiengesetzes darstellen oder nicht. Das luzernische System der Ausbildungsbeitragsberechnung beruht auf dem sogenannten Fehlbetragssystem. Dieses System wird in § 6 StipG erwähnt und in den §§ 19-22 StipG in seinen Grundzügen umschrieben. Massgebend für die Berechnung von Ausbildungsbeiträgen ist der finanzielle Bedarf, der sich aus der Differenz zwischen anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten und den zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen ergibt.