- Aufgrund des im Sozialhilfegesetz verankerten Prinzips der absoluten Subsidiarität sind Sozialhilfebeiträge im Umfang der seitens der Stipendienstelle angerechneten Lebenshaltungskosten zu kürzen. - Es liegt keine Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 4 BV vor, wenn eine gesuchstellende Person, welche gleiche Ausgaben wie eine andere gesuchstellende Person aufweist, jedoch anstelle von Sozialhilfebeiträgen über ein Einkommen in gleicher Höhe verfügt, in der Folge bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen eine andere Beurteilung erfährt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 4.