{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-09-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2702_1995-09-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2151", "Checksum": "c86a37dd9b30289323b8479f72d03064"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2702", "1995 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.09.1995 RRE Nr. 2702 (1995 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.09.1995 RRE Nr. 2702 (1995 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.09.1995 RRE Nr. 2702 (1995 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfebeiträge. §§ 6 und 19ff. StipG; §§ 10, 11 und 13ff. StipV; § 8 SHG; Artikel 4 BV. Sozialhilfebeiträge stellen weder Eigen- oder Fremdleistungen im Sinne des Stipendiengesetzes dar, noch können sie bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge sonstwie als Einkommen angerechnet werden. - Aufgrund des im Sozialhilfegesetz verankerten Prinzips der absoluten Subsidiarität sind Sozialhilfebeiträge im Umfang der seitens der Stipendienstelle angerechneten Lebenshaltungskosten zu kürzen. - Es liegt keine Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 4 BV vor, wenn eine gesuchstellende Person, welche gleiche Ausgaben wie eine andere gesuchstellende Person aufweist, jedoch anstelle von Sozialhilfebeiträgen über ein Einkommen in gleicher Höhe verfügt, in der Folge bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen eine andere Beurteilung erfährt. | Stipendien"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:55", "Checksum": "fb2d2ec2524b0d601de71605e962c7f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 29.09.1995 RRE Nr. 2702 (1995 III Nr. 10)\nRegeste:\nSozialhilfebeiträge. §§ 6 und 19ff. StipG; §§ 10, 11 und 13ff. StipV; § 8 SHG; Artikel 4 BV. Sozialhilfebeiträge stellen weder Eigen- oder Fremdleistungen im Sinne des Stipendiengesetzes dar, noch können sie bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge sonstwie als Einkommen angerechnet werden. - Aufgrund des im Sozialhilfegesetz verankerten Prinzips der absoluten Subsidiarität sind Sozialhilfebeiträge im Umfang der seitens der Stipendienstelle angerechneten Lebenshaltungskosten zu kürzen. - Es liegt keine Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 4 BV vor, wenn eine gesuchstellende Person, welche gleiche Ausgaben wie eine andere gesuchstellende Person aufweist, jedoch anstelle von Sozialhilfebeiträgen über ein Einkommen in gleicher Höhe verfügt, in der Folge bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen eine andere Beurteilung erfährt. | Stipendien\n\n \"Einkommen\" im Sinne des Stipendiengesetzes bezeichnet und demzufolge auch nicht als Einkommen bei der Berechnung der Stipendien herbeigezogen werden. 6. Im weiteren stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend gemacht wird - eine Ungleichbehandlung vorliegt, wenn eine gesuchstellende Person, welche gleiche Ausgaben wie eine andere gesuchstellende Person aufweist, jedoch anstelle von Sozialleistungen über ein Einkommen in gleicher Höhe verfügt, in der Folge bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen eine andere Beurteilung erfährt. Die Rechtsgleichheit stellt ein Grundrecht dar und ist in Artikel 4 der Bundesverfassung (BV) verankert. Sie erfasst alle Rechtsbereiche und fordert eine rechtsgleiche Behandlung aller Personen. Artikel 4 BV gewährleistet jedoch keine absolute Rechtsgleichheit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt ein eine rechtsungleiche Behandlung begründender Erlass Artikel 4 BV dann, wenn er zwischen mehreren zu regelnden Verhältnissen rechtliche Unterscheidungen trifft, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen und für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn er tatsächliche Verhältnisse gleich behandelt, die voneinander wesentlich abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen. Die vertretbare rechtliche Differenzierung hat danach an einen erheblichen, tatsächlichen Unterschied zu knüpfen. Ob ein Unterschied erheblich ist, beurteilt sich im Einklang mit den beherrschenden Prinzipien der Rechtsordnung und je im Hinblick auf die konkrete zu bewältigende Situation (BGE 100 I a 328). Gemäss geltender Rechtsordnung ist im Sozialhilfegesetz das absolute Subsidiaritätsprinzip verankert. Sozialhilfebeiträge können demnach nur ausgerichtet werden, wenn auf jegliche Leistungen Dritter kein Anspruch mehr besteht. Aufgrund dieses die geltende Rechtsordnung beherrschenden Prinzips können Sozialhilfebeiträge im Stipendienrecht nicht auf der Einnahmenseite veranschlagt werden. Demzufolge kann jener Fall durchaus eintreten, wonach bei zwei um Ausbildungsbeiträge ersuchenden Personen, von welchen die eine Person über ein Einkommen bzw. Ersatzeinkommen in bestimmter Höhe verfügt, der andern Person Sozialhilfebeiträge in derselben Höhe ausgerichtet werden, unterschiedliche Fehlbeträge unter Anrechnung derselben Ausgaben resultieren. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach in solchen Fällen das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt sei, kann nicht gefolgt werden, da, gestützt auf die vorherigen Ausführungen, eine rechtliche vertretbare Differenzierung vorliegt. Die Differenzierung knüpft nämlich an einen erheblichen tatsächlichen Unterschied an. Wie bereits mehrmals erwähnt, ist im geltenden Sozialhilfegesetz unmissverständlich das absolute Subsidiaritätsprinzip verankert. Gestützt auf dieses Prinzip sind Sozialhilfebeiträge im Umfang der seitens der Stipendienstelle angerechneten Lebenshaltungskosten zu kürzen. Folgerichtig stellen Sozialhilfebeiträge somit nicht Einkommen dar. |"}