{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-09-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2702_1995-09-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2151", "Checksum": "c86a37dd9b30289323b8479f72d03064"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2702", "1995 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.09.1995 RRE Nr. 2702 (1995 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.09.1995 RRE Nr. 2702 (1995 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.09.1995 RRE Nr. 2702 (1995 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfebeiträge. §§ 6 und 19ff. StipG; §§ 10, 11 und 13ff. StipV; § 8 SHG; Artikel 4 BV. Sozialhilfebeiträge stellen weder Eigen- oder Fremdleistungen im Sinne des Stipendiengesetzes dar, noch können sie bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge sonstwie als Einkommen angerechnet werden. - Aufgrund des im Sozialhilfegesetz verankerten Prinzips der absoluten Subsidiarität sind Sozialhilfebeiträge im Umfang der seitens der Stipendienstelle angerechneten Lebenshaltungskosten zu kürzen. - Es liegt keine Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 4 BV vor, wenn eine gesuchstellende Person, welche gleiche Ausgaben wie eine andere gesuchstellende Person aufweist, jedoch anstelle von Sozialhilfebeiträgen über ein Einkommen in gleicher Höhe verfügt, in der Folge bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen eine andere Beurteilung erfährt. | Stipendien"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:55", "Checksum": "fb2d2ec2524b0d601de71605e962c7f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 29.09.1995 RRE Nr. 2702 (1995 III Nr. 10)\nRegeste:\nSozialhilfebeiträge. §§ 6 und 19ff. StipG; §§ 10, 11 und 13ff. StipV; § 8 SHG; Artikel 4 BV. Sozialhilfebeiträge stellen weder Eigen- oder Fremdleistungen im Sinne des Stipendiengesetzes dar, noch können sie bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge sonstwie als Einkommen angerechnet werden. - Aufgrund des im Sozialhilfegesetz verankerten Prinzips der absoluten Subsidiarität sind Sozialhilfebeiträge im Umfang der seitens der Stipendienstelle angerechneten Lebenshaltungskosten zu kürzen. - Es liegt keine Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 4 BV vor, wenn eine gesuchstellende Person, welche gleiche Ausgaben wie eine andere gesuchstellende Person aufweist, jedoch anstelle von Sozialhilfebeiträgen über ein Einkommen in gleicher Höhe verfügt, in der Folge bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen eine andere Beurteilung erfährt. | Stipendien\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Stipendien |\n| Entscheiddatum: | 29.09.1995 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 2702 |\n| LGVE: | 1995 III Nr. 10 |\n| Leitsatz: | Sozialhilfebeiträge. §§ 6 und 19ff. StipG; §§ 10, 11 und 13ff. StipV; § 8 SHG; Artikel 4 BV. Sozialhilfebeiträge stellen weder Eigen- oder Fremdleistungen im Sinne des Stipendiengesetzes dar, noch können sie bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge sonstwie als Einkommen angerechnet werden. - Aufgrund des im Sozialhilfegesetz verankerten Prinzips der absoluten Subsidiarität sind Sozialhilfebeiträge im Umfang der seitens der Stipendienstelle angerechneten Lebenshaltungskosten zu kürzen. - Es liegt keine Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 4 BV vor, wenn eine gesuchstellende Person, welche gleiche Ausgaben wie eine andere gesuchstellende Person aufweist, jedoch anstelle von Sozialhilfebeiträgen über ein Einkommen in gleicher Höhe verfügt, in der Folge bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen eine andere Beurteilung erfährt. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}