24 Abs. 1 RPG nicht zulässig ist. Vielmehr ist eben in Anbetracht der räumlichen Auswirkungen sachgerechter Verfahrensweg eine Nutzungsplanänderung in Form einer (Spezial-)Nutzungsplanung für ein konkretes, zonenfremdes Vorhaben in bisherigem Nichtbaugebiet. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher gutzuheissen, die erstinstanzlichen Entscheide und Bewilligungen sind aufzuheben und die Angelegenheit an den Gemeinderat Flühli zur Durchführung einer Nutzungsplanänderung zurückzuweisen. |