Aus den oben erwähnten wegweisenden Entscheiden des Bundesgerichts einerseits, wonach Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, im allgemeinen auch der Planungspflicht unterliegen (BGE 119 Ib 441 E. 4b) und wonach im Zweifelsfall der Weg der Nutzungsplanung einzuschlagen ist (BGE 115 Ib 152 und unveröffentlichter BGE vom 10. Dezember 1987 i.S. Schangnau E. 4c), sowie aus der Grösse einzelner Beschneiungsflächen andererseits, die offensichtlich nicht mehr als punktuelle Gefahrenstellen bezeichnet werden können, ergibt sich somit, dass für die geplanten Vorhaben der Weg via Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG nicht zulässig ist.