Das Walliser Verwaltungsgericht bejahte die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht bei sieben teilweise durchaus kleinen, insgesamt aber 322 Parkplätze anbietenden Anlagen, die zu einer grösseren, durch einen Quartierplan geregelten Überbauung mit einem Hotel und mehreren Appartementshäusern gehörten (vgl. Loretan/Vallender, Das Umweltschutzgesetz in der Rechtsprechung 1990-1994, in: Umweltrecht in der Praxis, 1995, S. 180f.). Auch das Bundesgericht stellte bei der Überprüfung einer Bewilligung für einen Büro- und Gewerbebau mit 299 Parkplätzen fest, dass bei einer späteren Erweiterung - und sei es nur um zwei Parkplätze - eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das ganze Projekt nachzuholen