Gerichtlich entschieden wurde dies beispielsweise für Parkierungsanlagen, bei denen eine Anlage ab 300 Parkplätzen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht. Das Walliser Verwaltungsgericht bejahte die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht bei sieben teilweise durchaus kleinen, insgesamt aber 322 Parkplätze anbietenden Anlagen, die zu einer grösseren, durch einen Quartierplan geregelten Überbauung mit einem Hotel und mehreren Appartementshäusern gehörten (vgl. Loretan/Vallender, Das Umweltschutzgesetz in der Rechtsprechung 1990-1994, in: Umweltrecht in der Praxis, 1995, S. 180f.).