In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Gesamtbetrachtung sicher bei Anlagen zum Zuge kommen muss, bei denen ein funktioneller Zusammenhang besteht, indem sie beispielsweise dem gleichen Benützerkreis dienen (vgl. Heribert Rausch, Kommentar zum USG, 1989, N. 35 zu Art. 9 USG). Gerade Einwirkungen auf die Umwelt sind vermehrt in einem grösseren Gesamtzusammenhang zu sehen und in Richtung eines Grundsatzes der "Gesamtvernetzung" fortzuentwickeln. Gerichtlich entschieden wurde dies beispielsweise für Parkierungsanlagen, bei denen eine Anlage ab 300 Parkplätzen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht.