24 Abs. 1 RPG wie auch für eine Nutzungsplanung erforderliche Interessenabwägung ist mit einer isolierten Betrachtungsweise einzelner Teilprojekte nicht vereinbar, sondern zwingt zu einer Gesamtbetrachtung. Dementsprechend erfordert auch das Bundesgesetz über den Umweltschutz die Beurteilung der Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken (Art. 8 USG). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Gesamtbetrachtung sicher bei Anlagen zum Zuge kommen muss, bei denen ein funktioneller Zusammenhang besteht, indem sie beispielsweise dem gleichen Benützerkreis dienen (vgl. Heribert Rausch, Kommentar zum USG, 1989, N. 35 zu Art. 9 USG).