Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, erübrigt sich indessen vorliegend eine Grenzziehung zwischen punktueller und flächenmässiger Beschneiung. Nebstdem, dass die neu vorgebrachte Einzelbetrachtung bisherigen Äusserungen über das geplante Gesamtprojekt widerspricht, verletzt sie auch das Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise. Die sowohl für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG wie auch für eine Nutzungsplanung erforderliche Interessenabwägung ist mit einer isolierten Betrachtungsweise einzelner Teilprojekte nicht vereinbar, sondern zwingt zu einer Gesamtbetrachtung.