c. Vorab festzuhalten ist, dass aufgrund der Grösse der einzelnen Beschneiungsflächen zweifelhaft ist, ob alle je nur eine punktuelle Gefahrenstelle darstellen. Als Beispiele herausgegriffen seien die zwei Teilflächen der Anlagen Sportbahnen Sörenberg-Platz AG und Rischli-Husegg AG, wo auf einer länglichen Fläche von 10000 m2 bzw. 7000 m2 zumindest ein ganzer Pistenabschnitt beschneit werden soll. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, erübrigt sich indessen vorliegend eine Grenzziehung zwischen punktueller und flächenmässiger Beschneiung.