Vielmehr handle es sich bei den jetzt eingereichten fünf Baugesuchen um fünf selbständige Beschneiungsanlagen von vier Gesuchstellerinnen zur punktuellen Beschneiung einzelner Gefahrenstellen. Da mit keiner Anlage allein eine Fläche von über 5 ha beschneit werde, habe auch keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. c. Vorab festzuhalten ist, dass aufgrund der Grösse der einzelnen Beschneiungsflächen zweifelhaft ist, ob alle je nur eine punktuelle Gefahrenstelle darstellen.