In Anbetracht der Abgrenzung zwischen Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung in Lehre und Rechtsprechung, der Bedeutung und Auswirkungen von Beschneiungsanlagen generell und auch vor dem Hintergrund der Regelung im luzernischen Energiegesetz ist es notwendig, das Verfahren via Ausnahmebewilligung auf relativ kleine Flächen analog den Kantonen Graubünden und Bern zu beschränken. Äusserste Grenze erscheint - auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - die Anlehnung an die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, somit eine Beschneiungsfläche von insgesamt 5 ha (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988, Anhang Ziff. 60.4).