die Skisaison darf dadurch nicht verlängert werden, und das künstliche Beschneien ganzer Pisten ist untersagt. In Anbetracht der Abgrenzung zwischen Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung in Lehre und Rechtsprechung, der Bedeutung und Auswirkungen von Beschneiungsanlagen generell und auch vor dem Hintergrund der Regelung im luzernischen Energiegesetz ist es notwendig, das Verfahren via Ausnahmebewilligung auf relativ kleine Flächen analog den Kantonen Graubünden und Bern zu beschränken.