Geregelt ist die Bewilligung von Beschneiungsanlagen allerdings im Energiegesetz vom 7. März 1989. Nach § 15 dieses Gesetzes darf eine Bewilligung für den Bau und Betrieb einer solchen Anlage nur erteilt werden, wenn durch den Einsatz der Beschneiungsanlagen Gefahrenstellen für Skifahrer behoben und Grasnarbe und Vegetation durch eine genügende Schneedecke geschützt werden; die Skisaison darf dadurch nicht verlängert werden, und das künstliche Beschneien ganzer Pisten ist untersagt.