24 Abs. 1 RPG bewilligt; die Grenze stellt in diesen Kantonen die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegende Fläche von 5 ha dar, wobei beiderorts einzelne Teilflächen im Skigebiet im Sinne einer Gesamtbetrachtung zusammengezählt werden. b. Im Kanton Luzern ist die in Frage stehende Abgrenzung nicht geregelt. Es existiert auch noch keine Rechtsprechung dazu. Geregelt ist die Bewilligung von Beschneiungsanlagen allerdings im Energiegesetz vom 7. März 1989.