Darauf gibt es, gesamtschweizerisch gesehen, keine allgemeinverbindliche Antwort. Während der Kanton Graubünden die Grenze in konstanter Praxis bei einer beschneiten Fläche von 2000 m2 zieht, hat der Kanton Bern in der Verordnung über die technische Beschneiung die Beschneiung von Flächen von insgesamt mehr als 5000 m2 der Planungspflicht unterstellt. In den Kantonen Wallis und Nidwalden sodann wurde bisher auch die Beschneiung grösserer Flächen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG bewilligt;