Für den Entscheid berücksichtigt werden muss eine Vielfalt von Verhältnissen, und zur Beurteilung der Auswirkungen sind Ortskenntnisse erforderlich. Durch die Beschneiungsanlagen tangiert werden vorab öffentliche Interessen; vom Entscheid sind relativ breite Bevölkerungskreise betroffen. Die angemessene Erfassung dieser Aspekte bedingt als sachgerechten Verfahrensweg die Durchführung eines Planungsverfahrens. 8. a. Entscheidend ist nun natürlich die Frage, wo die Grenze zwischen der punktuellen Beschneiung einer Gefahrenstelle einerseits und der flächenmässigen Beschneiung anderseits zu ziehen ist. Darauf gibt es, gesamtschweizerisch gesehen, keine allgemeinverbindliche Antwort.