Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Auflage, Zürich 1992, N. 711). Diese Einschränkung findet ihre Rechtfertigung darin, dass Ausnahmen zweckentsprechend auf Einzelfälle beschränkt werden sollen und nicht einfach zur Realisierung eines Idealzustandes - sei dies in planerischer oder wirtschaftlicher Hinsicht - missbraucht werden dürfen. Vielmehr bedarf es zum Erlass einer Ausnahmebewilligung eben einer wirklichen Ausnahmesituation, indem der Sachverhalt wesentlich von jenem abweicht, den der Gesetzgeber beim Erlass der betreffenden Vorschrift im Auge hatte (vgl. Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone [Art. 24 RPG], Grüsch 1989, S. 24f.).