Schangnau E. 4c). Zum anderen hielt es wegweisend fest, dass Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht unterliegen, im allgemeinen der Planungspflicht unterliegen (BGE 119 Ib 441 E. 4b i.S. Seewen). 7. Für den vorliegenden Fall lässt sich aus diesen allgemeinen Erwägungen folgendes ableiten: Auswirkungen von Beschneiungsanlagen können sich ergeben in der Bauphase, aus dem Betrieb der Anlage an sich sowie aus Störfällen. Von den Beschneiungsanlagen in Sörenberg allenfalls betroffene Bereiche sind Energie, Lärm, Fischerei, Fauna, Flora, Trinkwasserversorgung, Geologie/Hydrologie, Klima/Luft, Erholung, Landschaft und Raumordnung.