In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt als wesentliches Kriterium für die Abgrenzung der sachlichen Anwendungsbereiche von Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung betrachtet. Das Bundesgericht definiert zwar keine klare Grenzlinie, doch hat es zwei "Eckpfeiler" gesetzt. Zum einen sprach es vom "Vorrang der Planung", was im Zweifelsfall für den Weg der Nutzungsplanung spricht (vgl. BGE 115 Ib 152 i.S. Bäretswil und unveröffentlichter BGE vom 10. Dezember 1987 i.S. Schangnau E. 4c).