Baugesuchstellers ist, - für den Entscheid Rechtskenntnisse im Vordergrund stehen, - der Sachverhalt weitgehend feststeht und der Entscheidungsspielraum relativ eng ist, - die Einzelfallgerechtigkeit im Vordergrund steht, - vorab private Interessen tangiert sind, - die Sachfrage eher einen Individualbezug aufweist und - der Entscheid grundsätzlich befristet und widerrufbar sein soll. b. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt als wesentliches Kriterium für die Abgrenzung der sachlichen Anwendungsbereiche von Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung betrachtet.