O., S. 168f.): Für die (Spezial-)Nutzungsplanung spricht, wenn - grössere räumliche Auswirkungen zu erwarten sind, - der Entscheid relativ breite Bevölkerungskreise betrifft, - für den Entscheid Ortskenntnisse und Sachnähe gefordert sind, - der Sachverhalt daher schwierig abzuklären ist und Entscheidungsspielraum besteht, - der Entscheid einer Vielfalt von Verhältnissen gerecht werden muss, - vorab öffentliche Interessen tangiert sind, - die Sachfrage eher einen Gemeinbezug aufweist und - der Entscheid von langer Wirkungsdauer und beständig sein soll.